Allgemeine Geschäftsbedingungen

MS Abwassertechnik - München Stand: 01.06.2011

1) ALLGEMEINES
Grundlagen unserer Tätigkeit und Gegenstand des Vertrages sind die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2) MITWIRKUNG DES AUFTRAGGEBERS
Besondere Arbeitserschwernisse oder Erleichterungen, die dem Auftraggeber bekannt sind oder sein müssen, z.B. die Existenz einer Hebeanlage, stecken gebliebene Werkzeuge, das Vorhandensein verdeckter Kontrollöffnungen und ähnliches, hat er unseren Mitarbeitern unverzüglich und vor Arbeitsbeginn mitzuteilen. Das gleiche gilt für alle früheren Misserfolge von Arbeiten zur Lösung des aktuellen Problems an der Anlage. Für die Dauer der Arbeiten an einer Abwasseranlage ist der Auftraggerber im Interesse von Arbeitserfolg und Schadensverhütung verpflichtet, unseren Mitarbeitern Zugang auch zu allen Teilbereichen der Anlage zu verschaffen (z.B. zu allen Entwässerungsgegenständen in den verschiedenen Räumen und Geschossen). Außerdem hat er sicherzustellen, dass während dieser Zeit die gesamte Anlage nicht benutzt wird. Schließlich muss der Auftraggeber unverzüglich kontrollieren, ob etwas zu beanstanden sein sollte.

 
Rohrreinigung
TV-Untersuchung /Ortung
Dichtheitsprüfung
Kanalsanierung
Zertifikate
Kundenreferenzen
 

3) GEFÄHRLICHE STOFFE UND BESONDERE GEFAHREN
Vor Ausführung unserer Arbeiten hat der Auftraggeber alle gefährlichen Stoffe und Gase, die in der Anlage enthalten sind, schriftlich durch unseren Mitarbeiter aufnehmen zu lassen. Als gefährlich gelten solche Stoffe und Gase, die den Mitarbeiter in irgendeiner Weise schädigen, Explosionsgefahr oder eine Haftung bei Ableitung in das Kanalsystem begründen können und normalerweise in Abwasserleitungen nicht enthalten sind, z.B. Laugen, Säuren, Gifte, chemische Rohrreinigungsmittel. Der Auftraggeber ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet kostenlos entsprechende Reinigungs- sowie Desinfektionsmittel und für den Fall, dass in irgendeiner Hinsicht
besondere Gefahren zu erwarten sind, kostenlos auch einen Sicherheitsbeauftragten zu stellen. Die gleichen Verpflichtungen des Auftraggebers gelten auch für den Fall, dass unsere Mitarbeiter gefährliche Stoffe und/oder besondere Gefahren wahrnehmen oder vermuten und ihn entsprechend informieren. Soweit gefährliche Stoffe der vorbezeichneten Art nicht angegeben und nicht aufgenommen werden, und insoweit bei besonderen Gefahren kein
Sicherheitsbeauftragter gestellt wird, stellt der Auftraggeber uns von jeglicher Haftung für Schäden anlässlich der Durchführung der Arbeiten frei, es sei denn, dass solche Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unserer Mitarbeiter herbeigeführt wurden. Eine Freistellung wird auch in dem Fall vereinbart, dass unsere Mitarbeiter wegen der Angabe gefährlicher Stoffe die Durchführung von Arbeiten ablehnen, der Auftraggeber aber trotzdem darauf besteht.

4) ARBEITSAUSFÜHRUNG
Die Bestimmung des Arbeitsumfanges, des Arbeitsausgangspunkts, des Maschinen- und Geräteeinsatzes sowie der sonstigen Durchführungsweise der Arbeiten obliegt im Rahmen des erteilten Auftrags allein unseren Mitarbeitern, die hierbei vor allem die Gebote der Gründlichkeit und Vorsicht zu beachten haben.

5) ARBEITSERFOLG
Unsere Arbeiten sind Gegenstand eines Dienstvertrags. Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Für den Erfolg können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Wir weisen darauf hin, dass in Abwasserrohren vor Arbeitsbeginn zu viele nicht kalkulier- und erkennbare Risiken und Unwägbarkeiten vorhanden sein können.

6) AUSFÜHRUNGSTERMINE
Die Auftragsausführung erfolgt nach vorheriger Terminabsprache.

7) NEBENABREDEN, AUSKÜNFTE, EMPFEHLUNGEN
Nebenabreden mit Service-Monteuren oder sonstigen Außendienstmitarbeitern bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung.

8) PREISE
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise ausschließlich für die gewöhnlichen Arbeiten. Sonderarbeiten (wie Aufgrabarbeiten, Dichtigkeitsprüfungen, Rohrsanierungen,…) werden nach entsprechendem Angebot und Auftrag gesondert berechnet. Das gleiche gilt für Verlustzeiten, die nicht von uns zu vertreten sind. Strom und Wasser sind vom Auftraggeber kostenlos zu stellen oder von ihm auf eigene Kosten zu beschaffen.

9) HAFTUNG
Aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen (insbesondere im Falle des Verzugs, der Vertragsverletzung, der Unmöglichkeit des Unvermögens, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder der unerlaubten Haftung) haften wir nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens. Auch in diesem Fall ist unsere Haftung auf den für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit der Auftraggeber
Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist.

10) AUSSCHLUSSGRÜNDE
Wir übernehmen – soweit nicht vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung vorliegt – keine Verantwortung für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die entstehen durch:
a) Arbeiten an defekten, verrotteten (z.B. rissigen, brüchigen) oder unvorschriftsmäßig installierten Anlagen;
b) Arbeiten an Anlagen, die - entgegen den Auflagen der Ziffer 2 – in einzelnen Teilbereichen unzugänglich sind und/oder während der Arbeiten benutzt werden;
c) Arbeiten an Anlagen mit gefährlichen Stoffen oder besonderen Gefahren unter den Voraussetzungen von Ziffer 3;
d) Austretende Inhalte der Anlage;
e) Spiralen, Schläuche und sonstige Werkzeuge, die aufgrund eines Umstandes in der Anlage stecken bleiben oder verloren gehen, der nicht von unseren Mitarbeitern zu vertreten ist (z.B. vorhandener Muffenversatz, vorhandener Rohrbruch, o.ä.);
f) Arbeiten an Rohrabzweigen und Doppelabzweigen mit einem Einlaufwinkel von mehr als 45 Grad;
g) Arbeiten an Bögen mit mehr als 67 Grad;

11) REKLAMATIONEN
Wegen der ständigen Benutzung oder Benutzungsmöglichkeit der Anlagen bestehen ständig Störungsgefahren durch missbräuchliche Nutzung. Deshalb sind alle Reklamationen schon im Interesse einer zügigen Bearbeitung und ggf. Störungsbeseitigung zweckmäßigerweise unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Wir haften nicht für nachfolgende Verstopfungen seien es diese durch nachträglich durchgerutschte Ablagerungen oder missbräuchliche Nutzung durch Fremdkörper etc.

12) LEISTUNGSVERZUG DES AUFTRAGGEBERS
Ist der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen – insbesondere Mitwirkung oder Zahlung – in Verzug, so sind wir nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 7 Kalendertagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall sind wir berechtigt, unter Ausschluss der Geltendmachung eines höheren Schadens, 15% des vereinbarten Entgelts als pauschale Entschädigung zu verlangen. Diese pauschale Entschädigung kann nicht bzw. nicht in voller Höhe verlangt werden, wenn der Auftraggeber den Nachweis führt, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als
unsere Pauschale ist. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

13) AUFRECHNUNGSVERBOT
Die Aufrechnung bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen unserer Auftraggeber gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen.

14) ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertrauensverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz unseres Unternehmens, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens ist.

 
 
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