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Allgemeine Geschäftsbedingungen
MS Abwassertechnik - München Stand: 01.06.2011
1) ALLGEMEINES
Grundlagen unserer Tätigkeit und Gegenstand des Vertrages sind die
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2) MITWIRKUNG DES AUFTRAGGEBERS
Besondere Arbeitserschwernisse oder Erleichterungen, die dem
Auftraggeber bekannt sind oder sein müssen, z.B. die Existenz einer
Hebeanlage, stecken gebliebene Werkzeuge, das Vorhandensein
verdeckter Kontrollöffnungen und ähnliches, hat er unseren
Mitarbeitern unverzüglich und vor Arbeitsbeginn mitzuteilen. Das
gleiche gilt für alle früheren Misserfolge von Arbeiten zur Lösung des aktuellen Problems an der Anlage. Für die Dauer der Arbeiten an einer
Abwasseranlage ist der Auftraggerber im Interesse von Arbeitserfolg
und Schadensverhütung verpflichtet, unseren Mitarbeitern Zugang
auch zu allen Teilbereichen der Anlage zu verschaffen (z.B. zu allen
Entwässerungsgegenständen in den verschiedenen Räumen und
Geschossen). Außerdem hat er sicherzustellen, dass während dieser
Zeit die gesamte Anlage nicht benutzt wird. Schließlich muss der
Auftraggeber unverzüglich kontrollieren, ob etwas zu beanstanden
sein sollte. |
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3) GEFÄHRLICHE STOFFE UND BESONDERE GEFAHREN
Vor Ausführung unserer Arbeiten hat der Auftraggeber alle
gefährlichen Stoffe und Gase, die in der Anlage enthalten sind,
schriftlich durch unseren Mitarbeiter aufnehmen zu lassen. Als
gefährlich gelten solche Stoffe und Gase, die den Mitarbeiter in
irgendeiner Weise schädigen, Explosionsgefahr oder eine Haftung bei
Ableitung in das Kanalsystem begründen können und normalerweise
in Abwasserleitungen nicht enthalten sind, z.B. Laugen, Säuren, Gifte,
chemische Rohrreinigungsmittel. Der Auftraggeber ist in diesem
Fall weiterhin verpflichtet kostenlos entsprechende Reinigungs- sowie
Desinfektionsmittel und für den Fall, dass in irgendeiner Hinsicht
besondere Gefahren zu erwarten sind, kostenlos auch einen
Sicherheitsbeauftragten zu stellen. Die gleichen Verpflichtungen des
Auftraggebers gelten auch für den Fall, dass unsere Mitarbeiter
gefährliche Stoffe und/oder besondere Gefahren wahrnehmen oder
vermuten und ihn entsprechend informieren. Soweit gefährliche Stoffe
der vorbezeichneten Art nicht angegeben und nicht aufgenommen
werden, und insoweit bei besonderen Gefahren kein
Sicherheitsbeauftragter gestellt wird, stellt der Auftraggeber uns von
jeglicher Haftung für Schäden anlässlich der Durchführung der
Arbeiten frei, es sei denn, dass solche Schäden durch vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln unserer Mitarbeiter herbeigeführt
wurden. Eine Freistellung wird auch in dem Fall vereinbart, dass
unsere Mitarbeiter wegen der Angabe gefährlicher Stoffe die
Durchführung von Arbeiten ablehnen, der Auftraggeber aber trotzdem
darauf besteht.
4) ARBEITSAUSFÜHRUNG
Die Bestimmung des Arbeitsumfanges, des Arbeitsausgangspunkts,
des Maschinen- und Geräteeinsatzes sowie der sonstigen
Durchführungsweise der Arbeiten obliegt im Rahmen des erteilten
Auftrags allein unseren Mitarbeitern, die hierbei vor allem die Gebote
der Gründlichkeit und Vorsicht zu beachten haben.
5) ARBEITSERFOLG
Unsere Arbeiten sind Gegenstand eines Dienstvertrags. Sie werden
nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Für den Erfolg können
wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Wir weisen darauf hin, dass in
Abwasserrohren vor Arbeitsbeginn zu viele nicht kalkulier- und
erkennbare Risiken und Unwägbarkeiten vorhanden sein können.
6) AUSFÜHRUNGSTERMINE
Die Auftragsausführung erfolgt nach vorheriger Terminabsprache.
7) NEBENABREDEN, AUSKÜNFTE, EMPFEHLUNGEN
Nebenabreden mit Service-Monteuren oder sonstigen
Außendienstmitarbeitern bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
ausdrücklichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung.
8) PREISE
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde,
gelten unsere Preise ausschließlich für die gewöhnlichen Arbeiten.
Sonderarbeiten (wie Aufgrabarbeiten, Dichtigkeitsprüfungen,
Rohrsanierungen,…) werden nach entsprechendem Angebot und
Auftrag gesondert berechnet. Das gleiche gilt für Verlustzeiten, die
nicht von uns zu vertreten sind.
Strom und Wasser sind vom Auftraggeber kostenlos zu stellen oder
von ihm auf eigene Kosten zu beschaffen.
9) HAFTUNG
Aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen
(insbesondere im Falle des Verzugs, der Vertragsverletzung, der
Unmöglichkeit des Unvermögens, der Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen oder der unerlaubten Haftung) haften wir nur
bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des
Schadens. Auch in diesem Fall ist unsere Haftung auf den für uns
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit der Auftraggeber
Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist.
10) AUSSCHLUSSGRÜNDE
Wir übernehmen – soweit nicht vorsätzliche oder grob fahrlässige
Schadensverursachung vorliegt – keine Verantwortung für sämtliche
unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die entstehen durch:
a) Arbeiten an defekten, verrotteten (z.B. rissigen, brüchigen) oder
unvorschriftsmäßig installierten Anlagen;
b) Arbeiten an Anlagen, die - entgegen den Auflagen der Ziffer 2 – in
einzelnen Teilbereichen unzugänglich sind und/oder während der
Arbeiten benutzt werden;
c) Arbeiten an Anlagen mit gefährlichen Stoffen oder besonderen
Gefahren unter den Voraussetzungen von Ziffer 3;
d) Austretende Inhalte der Anlage;
e) Spiralen, Schläuche und sonstige Werkzeuge, die aufgrund eines
Umstandes in der Anlage stecken bleiben oder verloren gehen,
der nicht von unseren Mitarbeitern zu vertreten ist (z.B.
vorhandener Muffenversatz, vorhandener Rohrbruch, o.ä.);
f) Arbeiten an Rohrabzweigen und Doppelabzweigen mit einem
Einlaufwinkel von mehr als 45 Grad;
g) Arbeiten an Bögen mit mehr als 67 Grad;
11) REKLAMATIONEN
Wegen der ständigen Benutzung oder Benutzungsmöglichkeit der
Anlagen bestehen ständig Störungsgefahren durch missbräuchliche
Nutzung. Deshalb sind alle Reklamationen schon im Interesse einer
zügigen Bearbeitung und ggf. Störungsbeseitigung
zweckmäßigerweise unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Wir haften nicht für nachfolgende Verstopfungen seien es diese durch nachträglich durchgerutschte Ablagerungen oder missbräuchliche Nutzung durch Fremdkörper etc.
12) LEISTUNGSVERZUG DES AUFTRAGGEBERS
Ist der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen –
insbesondere Mitwirkung oder Zahlung – in Verzug, so sind wir nach
erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 7 Kalendertagen berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall sind wir berechtigt, unter
Ausschluss der Geltendmachung eines höheren Schadens, 15% des
vereinbarten Entgelts als pauschale Entschädigung zu verlangen.
Diese pauschale Entschädigung kann nicht bzw. nicht in voller Höhe
verlangt werden, wenn der Auftraggeber den Nachweis führt, dass ein
Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als
unsere Pauschale ist.
Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank zu berechnen.
13) AUFRECHNUNGSVERBOT
Die Aufrechnung bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter
Forderungen unserer Auftraggeber gegen unsere Forderungen ist
ausgeschlossen.
14) ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den
Parteien aus dem Vertrauensverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist
der Sitz unseres Unternehmens, soweit der Auftraggeber
Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens ist.
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